PKS 2023
Ein Mitführen von Schusswaffen
Ein Mitführen von Schusswaffen ist dann zu registrieren, wenn die bzw. der Tatverdächtige die Schusswaffe bei der Tatausführung bei sich hatte. Der Vorsatz, die Schusswaffe zu verwenden, ist nicht erforderlich.
Statistikbegriffe
Gemäß DIN 55 301 „Gestaltung statistischer Tabellen“ wird bei der Aufteilung einer Gesamtheit unterschieden zwischen Aufgliederung (dargestellt durch den Begriff „davon“), Ausgliederung (dargestellt durch den Begriff „darunter“) und Zergliederung (dargestellt durch den Begriff „und zwar“). Bezogen auf die PKS bedeutet dies:
- davon: Sämtliche dem Oberschlüssel/Summenschlüssel zugeordnete Schlüssel sind aufgeführt. Die Addition der zu den Schlüsseln gehörenden Zahlenwerte ergibt in Summe den Wert des Oberschlüssels/Summenschlüssels. Diese Aussage gilt analog auch bei Tatverdächtigen und Opfern.
- darunter: Nur eine Auswahl (Teilmenge) der dem Oberschlüssel/Summenschlüssel zugeordneten Schlüssel ist aufgeführt. Die Addition der zu den Schlüsseln gehörenden Zahlenwerte ergibt nicht in Summe den Wert des Oberschlüssels/Summenschlüssels. Diese Aussage gilt analog auch bei Tatverdächtigen und Opfern.
- und zwar: Die aufgeführten Schlüssel stammen aus unterschiedlichen Gliederungsbereichen und werden neu zusammengefügt. Diese Aussage gilt analog auch bei Tatverdächtigen und Opfern.
Diese Aussagen gelten bei Fällen und bei Opfern. Bei Tatverdächtigen müssen zusätzlich die Regeln der „Echttatverdächtigenzählung“ berücksichtigt werden (siehe Tatverdächtigenzählung auf Bundesebene). Die Begriffe „davon“, „darunter“ bzw. „und zwar“ sind entbehrlich, wenn die Aussage auch ohne sie eindeutig ist.
Steigerungsrate (SR)
Siehe Kriminalitätsquotienten bzw. Veränderung.
Straftatenkatalog
Katalogisierte Auflistung der für die Erfassung und Ausgabe zulässigen Straftatenschlüssel (hierarchisch geordnet).
Summenschlüssel
Siehe Schlüssel.
Tatort
Der Tatort ist die politische Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland, in der die rechtswidrige (Straf-) Tat begangen wurde. In der polizeilichen Kriminalstatistik ist der Tatort grundsätzlich der Ort, an dem die bzw. der Tatverdächtige gehandelt hat (Handlungsort).
Tatverdächtige, Tatverdächtiger
Ist jede Person, die nach dem polizeilichen Ermittlungsergebnis aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte verdächtig ist, eine rechtswidrige (Straf-)Tat begangen zu haben. Dazu zählen auch Mittäterinnen und Mittäter, Anstifterinnen und Anstifter sowie Gehilfinnen und Gehilfen.
Zu beachten ist ferner, dass Schuldausschließungsgründe oder mangelnde Deliktsfähigkeit bei der Tatverdächtigenerfassung für die Polizeiliche Kriminalstatistik nicht berücksichtigt werden. So sind in der Gesamtzahl z.B. auch die strafunmündigen Kinder unter 14 Jahren enthalten. Als tatverdächtig wird auch erfasst, wer wegen Tod, Krankheit oder Flucht nicht verurteilt werden kann.