kriminalstatistik.org

PKS 2023 · S. 50 / 56

PKS 2023

Vage, nicht überprüfbare Angaben allein – insbesondere über die Zahl begangener (Straf-) Taten – reichen nicht aus, um als Fall in die PKS aufgenommen zu werden.

Bei Großverfahren (z. B. Betrug) sind entsprechend den Erfassungsregeln nur durchermittelte Vorgänge gemäß der Anzahl der unmittelbar Betroffenen (nicht nur anhand von Kundenkarteien) für die PKS zu erfassen.

Begriffe

  • Bekannt gewordener Fall: ist jede im Katalog aufgeführte rechtswidrige (Straf-) Tat einschließlich der mit Strafe bedrohten Versuche, denen eine (kriminal-) polizeilich bearbeitete Anzeige zugrunde liegt.
  • Aufgeklärter Fall: ist die Straftat, die nach dem polizeilichen Ermittlungsergebnis mindestens eine Tatverdächtige oder ein Tatverdächtiger begangen hat, von dem grundsätzlich die rechtmäßigen Personalien (z.B. mittels Ausweisdokument, erkennungsdienstliche Behandlung etc.) bekannt sind.
  • Häufigkeitszahl (HZ): Siehe Kriminalitätsquotienten.
  • Handlungsort: siehe Tatort.

Kriminalitätsquotienten

sind die aus absoluten Zahlen zur vergleichenden Beurteilung der Kriminalität errechneten Werte.

Aufklärungsquote (AQ)

bezeichnet in Hundertteilen das Verhältnis von aufgeklärten zu bekannt gewordenen Fällen im Berichtszeitraum.

Formel für die Aufklärungsquote
AQ Formel
AQ aufgeklärte Fälle x 100 / bekannt gewordene Fälle

Häufigkeitszahl (HZ)

ist die Zahl der bekannt gewordenen Fälle insgesamt oder innerhalb einzelner Deliktsarten, errechnet auf 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner (Stichtag ist jeweils der 31.12.des Vorjahres zum Berichtsjahr, ersatzweise der zuletzt verfügbare, der dann besonders benannt ist). Sie drückt die durch die Kriminalität verursachte Gefährdung aus.

Formel für die Häufigkeitszahl
HZ Formel
HZ Straftaten x 100.000 / Einwohnerzahl

Hinweis

Die Aussagekraft der Häufigkeitszahl wird dadurch beeinträchtigt, dass nur ein Teil der begonnenen Straftaten der Polizei bekannt wird, und dass u.a. Stationierungsstreitkräfte, ausländische Durchreisende, Touristinnen und Touristen, Besucherinnen und Besucher sowie grenzüberschreitende Berufspendlerinnen und Berufspendler sowie Nichtdeutsche, die sich unerlaubt im Bundesgebiet aufhalten, in der Einwohnerzahl der Bundesrepublik Deutschland nicht enthalten sind. Straftaten, die von diesem Personenkreis begangen wurden, werden aber in der Polizeilichen Kriminalstatistik gezählt.

Quelle: PKS Bundeskriminalamt, 2023, V1.0Zu dieser Seite fragenOriginal beim BKA