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PKS 2025 · S. 75 / 79

Polizeiliche Kriminalstatistik für das Jahr 2025

Tatzeit

ist der Zeitpunkt, zu dem die Straftat begangen wurde. Bei Straftaten, die sich über Zeiträume erstrecken oder innerhalb von Zeiträumen begangen wurden, gilt das Ende des Zeitraumes als Tatzeit. Wenn nicht mindestens das Jahr bestimmbar ist, gilt die Tatzeit als unbekannt.

Veränderung

gibt die absolute und/oder die prozentuale Veränderung von z.B. Fällen oder Häufigkeitszahlen für die Gesamtkriminalität oder einzelner Deliktsarten zwischen verschiedenen Berichtszeiträumen an. Siehe auch Steigerungsrate.

Zuwanderinnen und Zuwanderer

sind Personen mit Aufenthaltsanlass „Asylbewerber“, „Schutz- und Asylberechtigte, Kontingentflüchtlinge“, „Duldung“, oder „unerlaubter Aufenthalt“.

Quelle: PKS Bundeskriminalamt, 2025, V1.0Zu dieser Seite fragenOriginal beim BKA