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PKS 2025 · S. 74 / 79

Polizeiliche Kriminalstatistik für das Jahr 2025

Die aufgeführten Schlüssel stammen aus unterschiedlichen Gliederungsbereichen und werden neu zusammengefügt. Diese Aussage gilt analog auch bei Tatverdächtigen und Opfern. Diese Aussagen gelten bei Fällen und bei Opfern. Bei Tatverdächtigen müssen zusätzlich die Regeln der „Echttatverdächtigenzählung“ berücksichtigt werden (siehe Tatverdächtigenzählung auf Bundesebene).

Die Begriffe „davon“, „darunter“ bzw. „und zwar“ sind entbehrlich, wenn die Aussage auch ohne sie eindeutig ist.

Steigerungsrate (SR)

Siehe Kriminalitätsquotienten bzw. Veränderung

Straftatenkatalog

Katalogisierte Auflistung der für die Erfassung und Ausgabe zulässigen Straftatenschlüssel (hierarchisch geordnet).

Tatverdächtige, Tatverdächtiger

ist jede Person, die nach dem polizeilichen Ermittlungsergebnis aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte verdächtig ist, eine rechtswidrige (Straf-)Tat begangen zu haben. Dazu zählen auch Mittäterinnen und Mittäter, Anstifterinnen und Anstifter sowie Gehilfinnen und Gehilfen.

Zu beachten ist ferner, dass Schuldausschließungsgründe oder mangelnde Deliktsfähigkeit bei der Tatverdächtigenerfassung für die Polizeiliche Kriminalstatistik nicht berücksichtigt werden. So sind in der Gesamtzahl z.B. auch die strafunmündigen Kinder unter 14 Jahren enthalten. Als tatverdächtig wird auch erfasst, wer wegen Tod, Krankheit oder Flucht nicht verurteilt werden kann.

Tatverdächtigenbelastungszahl (TVBZ)

Siehe Kriminalitätsquotienten.

Tatverdächtigenzählung auf Bundesebene

Die im Jahr 2009 auf Bundesebene eingeführte „echte“ Tatverdächtigenzählung bedeutet, dass eine Person, die in mehreren Bundesländern registriert wurde, in den Tatverdächtigenzahlen der PKS nicht mehrfach, sondern nur als eine Tatverdächtige/ein Tatverdächtiger ausgewiesen wird. Die Umstellung auf diese Zählweise erlaubt keinen Vergleich der Tatverdächtigenzahlen mit den Jahren vor 2009.

Werden einer Tatverdächtigen/einem Tatverdächtigen im Berichtszeitraum mehrere Fälle verschiedener Straftatenschlüssel zugeordnet, wird sie oder er für jede Gruppe gesondert, für die entsprechenden übergeordneten Straftatengruppen bzw. für die Gesamtzahl der Straftaten hingegen nur einmal gezählt. Die Tatverdächtigen bei den einzelnen Straftaten/-gruppen lassen sich daher nicht zur Gesamtzahl der Tatverdächtigen addieren.

Wird dieselbe/derselbe Tatverdächtige innerhalb eines Berichtszeitraumes mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit ermittelt, so wird sie oder er zu dem aktuellsten Merkmal gezählt. Analog wird beim Aufenthaltsanlass nichtdeutscher Tatverdächtiger verfahren.

Quelle: PKS Bundeskriminalamt, 2025, V1.0Zu dieser Seite fragenOriginal beim BKA