Kriminalitätsarten
- Ladungsdiebstahl: umfasst auch den Transportgutdiebstahl im Güterkraftverkehr gem. § 1 GüKG, im Werkverkehr und im Güterverkehr auf der Schiene gem. § 18 EBO sowie im Schiffs- und Luftverkehr.
- Sammlungs-/Spendenbetrug: Unter Vortäuschung eines bestimmten Sammel-/Spendenzwecks oder einer Bedürftigkeit werden Geldsummen eingesammelt/erbettelt und im Anschluss für private Zwecke genutzt.
- Schockanrufe: Unter Vorspiegelung eines Unfalls / einer Notsituation einer nahestehenden Person wird der Geschädigte dazu veranlasst, einen bestimmten Geldbetrag an den Tatverdächtigen zu zahlen.
- Trickdiebstahl: liegt vor, wenn der Täter durch Täuschung/Irrtumserregung ein (kurzfristiges) Vertrauensverhältnis zum Geschädigten aufbaut (z.B. durch Vorgabe einer Dienstleister-, Behörden- oder Amtseigenschaft) oder durch Ablenkung (z.B. durch Anrempeln, Beschmutzen der Kleidung) die verminderte Wahrnehmungs- bzw. Reaktionsfähigkeit des Geschädigten nutzt, um (zunächst unbemerkt) den Gewahrsam über eine fremde Sache zu erlangen.
Politisch motivierte Kriminalität (PMK)
Staatsschutzdelikte gem. §§ 80a–83, 84–86a, 87–91, 94–100a, 102, 104, 105–108e, 109–109h, 129a–b, 130, 192a, 234a und 241a StGB sowie Tatbestände des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) werden in der PKS nicht erfasst. Delikte der allgemeinen Kriminalität, die dem Definitionssystem politisch motivierte Kriminalität zuzuordnen sind, sind jedoch auch in der allgemeinen Polizeilichen Kriminalstatistik zu erfassen.
Statistikbegriffe
Gemäß DIN 55 301 „Gestaltung statistischer Tabellen“ wird bei der Aufteilung einer Gesamtheit unterschieden zwischen Aufgliederung (dargestellt durch den Begriff „davon“), Ausgliederung (dargestellt durch den Begriff „darunter“) und Zergliederung (dargestellt durch den Begriff „und zwar“). Bezogen auf die PKS bedeutet dies:
Schlüssel, Oberschlüssel und Summenschlüssel
- Schlüssel: Eindeutige Kennzeichnung einer Straftat bzw. einer Straftatengruppe gemäß PKS-Straftatenkatalog. Die in der PKS verwendeten Schlüssel sind sechsstellig. Die Bezeichnung einer Straftat gemäß PKS orientiert sich nicht ausschließlich an der Rechtsnorm, sondern kann zusätzliche Merkmale (z.B. Tatörtlichkeit, erstrebtes/erlangtes Gut) enthalten (z.B. 371000 einfacher Diebstahl von Betäubungsmitteln aus Apotheken).
- Oberschlüssel: Zusammenfassung mehrerer Schlüssel zu einer Straftatengruppe gemäß Hierarchie der einzelnen Straftaten (der Schlüssel 211000 fasst beispielsweise alle Raubdelikte zusammen).
- Summenschlüssel: Zusammenfassung mehrerer Schlüssel zu einer Straftatengruppe gemäß fachlich definierter Anforderung. Eine Übersicht über alle Summenschlüssel ist auf der BKA-Homepage abrufbar.
Schusswaffe
Als Schusswaffe im Sinne von „geschossen“ und „mitgeführt“ gelten nur Schusswaffen gemäß § 1 Waffengesetz. Nicht zu erfassen ist das „Mitführen“ von Schusswaffen bei solchen Personen, die dazu bei rechtmäßiger Dienstausübung ermächtigt sind und gegen die Anzeige als Folge der Dienstausübung erstattet wurde.
Mit einer Schusswaffe „gedroht“ ist dann zu erfassen, wenn wenigstens ein Opfer sich subjektiv bedroht fühlt (hier z.B. auch durch eine Spielzeugpistole). Ein Mitführen von Schusswaffen ist dann zu registrieren, wenn die bzw. der Tatverdächtige die Schusswaffe bei der Tatausführung bei sich hatte. Der Vorsatz, die Schusswaffe zu verwenden, ist nicht erforderlich.