Polizeiliche Kriminalstatistik für das Jahr 2025
Dem Handlungsort und der Tatzeit / dem Tatzeitraum (mindestens das Jahr) müssen vorliegen. Vage, nicht überprüfbare Angaben allein – insbesondere über die Zahl begangener (Straf-) Taten – reichen nicht aus, um als Fall in die PKS aufgenommen zu werden.
Bei Großverfahren (z. B. Betrug) sind entsprechend den Erfassungsregeln nur durchermittelte Vorgänge gemäß der Anzahl der unmittelbar Betroffenen (nicht nur anhand von Kundenkarteien) für die PKS zu erfassen.
Begriffe
- Bekannt gewordener Fall: jede im Katalog aufgeführte rechtswidrige (Straf-) Tat einschließlich der mit Strafe bedrohten Versuche, denen eine (kriminal-) polizeilich bearbeitete Anzeige zugrunde liegt.
- Aufgeklärter Fall: die Straftat, die nach dem polizeilichen Ermittlungsergebnis mindestens eine Tatverdächtige oder ein Tatverdächtiger begangen hat, von dem grundsätzlich die rechtmäßigen Personalien (z.B. mittels Ausweisdokument, erkennungsdienstliche Behandlung etc.) bekannt sind.
Häufigkeitszahl (HZ)
Siehe Kriminalitätsquotienten.
Handlungsort
Ist die politische Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland, in der die rechtswidrige (Straf-) Tat begangen wurde. In der polizeilichen Kriminalstatistik ist der Handlungsort grundsätzlich der Ort, an dem der Tatverdächtige gehandelt hat.
Liegt der Handlungsort im Ausland (einschließlich unbekannter Handlungsort im Ausland) oder kann dieser nicht auf Deutschland konkretisiert werden und der Erfolg der Handlung ist zumindest teilweise in Deutschland eingetreten oder sollte nach der Vorstellung des Täters eintreten, dann erfolgt die PKS-Erfassung als Auslandsfall in der PKS-Ausland. Liegen bei einem Tatkomplex Handlungsorte der/des Täters sowohl im Ausland als auch im Inland, ist der Fall in der PKS-Inland zu erfassen. Es erfolgt keine Erfassung eines zusätzlichen Falls in der PKS-Ausland. Für die Erfassung in der PKS-Ausland müssen alle Tathandlungen außerhalb Deutschlands liegen oder nicht auf Deutschland konkretisiert werden können.
Kriminalitätsquotienten
Sind die aus absoluten Zahlen zur vergleichenden Beurteilung der Kriminalität errechneten Werte.
Aufklärungsquote (AQ)
Bezeichnet in Hundertteilen das Verhältnis von aufgeklärten zu bekannt gewordenen Fällen im Berichtszeitraum.
| Formel |
|---|
| AQ = aufgeklärte Fälle x 100 / bekannt gewordene Fälle |